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   BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R   

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BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R (https://dejure.org/2014,5074)
BSG, Entscheidung vom 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R (https://dejure.org/2014,5074)
BSG, Entscheidung vom 26. März 2014 - B 10 EG 12/13 R (https://dejure.org/2014,5074)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren - kein "K.O.-Kriterium" für die Höhe des Elterngeldes

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Elterngeldrecht; Kindergeldrecht

  • heise.de (Pressebericht, 08.04.2014)

    Regelmäßige Provisionen müssen bei Berechnung von Elterngeld berücksichtigt werden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Satte Aufstockung für Provisionsempfänger

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Provisionen sind bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regelmäßige Zahlungen von Provisionen führen zu erhöhtem Elterngeld

Besprechungen u.ä.

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil für Außendienstler - Provisionen und Elterngeld

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - Einnahmen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R
    Widerspruch und Klage, mit der die Klägerin mit Hinweis auf das zu Umsatzprovisionen ergangene Urteil des BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - (BSGE 105, 84) unter Berücksichtigung ihrer Provisionen höheres Elterngeld begehrt, blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7.3.2012, Urteil des SG vom 3.12.2012) .

    Diese Funktion kann das Elterngeld nur erfüllen, wenn seiner Berechnung diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (zur Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 32, 33 mwN) .

    Solche Zahlungen sind dann - zeitversetzt erarbeiteter - laufender Arbeitslohn (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4, RdNr 34) .

    Der erkennende Senat hat daher bereits unter Geltung des § 2 Abs. 7 S 2 BEEG in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung entschieden, dass Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen zu berücksichtigen sind (BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr. 4) .

    Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Absatz 1 Satz 3 und § 39b des Einkommensteuergesetzes als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sind bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen (anders zur bisherigen Rechtslage: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R, betreffend Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von R § 39b.2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 LStR 2008, die für Zeitabschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen und deswegen als sonstige Bezüge versteuert werden)" (BT-Drucks 17/3030 S 48 zu Art. 13 Nr. 1 - § 2 Abs. 7 S 2) .

  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 14/13 R

    Elterngeld - Berücksichtigung von Provisionen - sonstige Bezüge - laufender

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R
    Wie gerade der vom Senat entschiedene Parallelfall (Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) zeigt, ist es durchaus möglich, dass Provisionen in jedem Abrechnungszeitraum (ausnahmslos jedem Monat) zur Auszahlung gelangen.
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05

    Zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen - norminterpretierende

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R
    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, juris RdNr 22 mwN) .
  • BSG, 18.08.2011 - B 10 EG 5/11 R

    Elterngeld - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitraum - Zufluss -

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R
    Soweit der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R (SozR 4-7837 § 2 Nr. 11 RdNr 32, 33) ausgeführt hat, dass das HBeglG 2011 zu einer inhaltlichen Änderung des Gesetzes geführt habe und es nach dem neuen Wortlaut des § 2 Abs. 7 S 2 BEEG aF "eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung" der Einnahmen ankomme, handelt es sich um Ausführungen, welche die genannte Entscheidung nicht tragen; der Senat hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, der nach dem vor Inkrafttreten des HBeglG 2011 geltenden Recht zu beurteilen war.
  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R
    b) Rechtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für Zeiten des Bezugs von Elterngeld ab 1.1.2011 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 BEEG in seiner ab 1.1.2011 geltenden Fassung des HBeglG 2011 vom 9.12.2010 (BGBl I 1885; zum zeitlichen Geltungsbereich vgl BSG Urteil vom 4.9.2013 - B 10 EG 6/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 24 RdNr 23 ff) .
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R
    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, juris RdNr 22 mwN) .
  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvL 22/65

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R
    Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (vgl BVerfG 15.7.1969 - 1 BvL 22/65 - BVerfGE 26, 321 mwN) .
  • BAG, 17.04.1985 - 5 AZR 74/84

    Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen steuerlichem Bruttolohn

    Auszug aus BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R
    Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren hätte stärkere Bindungswirkung als die LStR selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der LStR vgl BFH Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 - BFHE 227, 435, juris RdNr 27 und BFH Urteil vom 4.5.2006 - VI R 28/05 - BFHE 213, 484, juris RdNr 14 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den LStR kommt keine Rechtsnormqualität zu; BAG Urteil vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, juris RdNr 22 mwN) .
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R

    Zuordnung von Entgelt zu den sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren -

    Einer Zurückverweisung der Sache an das LSG bedurfte es vorliegend anders als in den Parallelverfahren B 10 EG 14/13 R und B 10 EG 12/13 R nicht, denn das beklagte Land hatte bereits im Berufungsverfahren eine Vergleichsberechnung bzgl des Elterngeldanspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung der an die Klägerin gezahlten Provisionen erstellt und den ausgeurteilten Betrag von 2470, 26 Euro ermittelt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - L 17 EG 10/15

    Elterngeld - Bemessung - Berücksichtigung sonstiger Bezüge - Weihnachtsgeld -

    Es werde nicht in Frage gestellt, dass bei der Befolgung des Wortlauts von R 39b.2 Abs. 2 Nr. 1 Lohnsteuerrichtlinie (LStR) die Klage unbegründet wäre und das Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R, B 10 EG 14/13 R) nicht über einen Sachverhalt mit 13. und 14. Monatsgehalt entschieden habe.
  • LSG Hessen, 22.04.2016 - L 5 EG 7/14

    Elterngeld; Berücksichtigung einer Überstundenvergütung; Modifiziertes

    Der Beklagte trägt im weiteren Verlauf ergänzend vor, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in den Rundschreiben vom 7. Oktober 2014 und 25. November 2014 zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) sei daran festzuhalten, dass einmalig geleistete Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt werden könnten.

    Hiervon ist das Bundessozialgericht allerdings mit den richtungweisenden Urteilen vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R, letzteres vollständig dokumentiert) wieder abgerückt und hat ausgeführt, § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG stelle durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt würden.

  • SG München, 10.05.2016 - S 37 EG 90/15

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung von Quartalsprovisionen bei der Bemessung des

    Die vom Kläger genannte Rechtsprechung des BSG in drei Urteilen vom 26.03.2014 (Az. 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Damit entspricht die neue gesetzliche Regelung exakt den Vorgaben der BSG-Rechtsprechung in den Urteilen vom 26.03.2014 (Az. B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R).

  • LSG Bayern, 23.11.2017 - L 9 EG 10/16

    Höhe des Elterngeldes

    Die aktuellen Urteile des BSG vom 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R seien nicht einschlägig, weil sie Prämien, Bonuszahlungen und ähnlich vergleichbare Einmalzahlungen betreffen würden.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 11 EG 1495/16

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.03.2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) bezögen sich nur auf die bis 31.12.2014 geltende Fassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG und seien daher hier nicht anwendbar.
  • BSG, 28.10.2014 - B 10 EG 12/14 B

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Differenzierung zwischen selbständiger und

    Die Behauptung, die Rechtsfrage sei trotz der zitierten einschlägigen Rechtsprechung des BSG weiterhin klärungsbedürftig unter anderem deshalb, weil die vom LSG herangezogene Entscheidung des BSG vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - (SozR 4-7837 § 2 Nr. 14) der klägerischen Rechtsauffassung ebenso wenig entgegenstehe bzw die gestellten Rechtsfragen kläre wie die Urteile des BSG vom 25.6.2009 (B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 3) , vom 4.9.2013 (B 10 EG 18/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr. 23) und vom 26.3.2014 (B 10 EG 2/13 R; B 10 EG 4/13 R sowie B 10 EG 12/13 R) , genügt den Darlegungserfordernissen nicht.
  • LSG Hessen, 16.10.2015 - L 5 EG 23/14

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Nach Hinweis des Senats auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 26. März 2014 (B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R) trägt die Klägerin ergänzend vor, das Urteil des Sozialgerichts stehe nicht im Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zur Vermeidung von Zufallsergebnissen zu folgen sei.
  • BSG, 30.04.2014 - B 10 EG 3/14 B
    6 Im Übrigen hat das BSG - worauf der Kläger allerdings noch nicht eingehen konnte und musste - am 26.3.2014 (B 10 EG 7/13 R; B 10 EG 12/13 R; B 10 EG 14/13 R) zu der ab 1.1.2011 geltenden Rechtslage unter Beibehaltung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass vom Arbeitgeber gezahlte Provisionen auch unter Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien zu § 39b EStG jedenfalls dann weiterhin bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (vgl Medieninformation Nr. 7/14 des BSG vom 26.3.2014).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - L 17 EG 1/10

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Nichtberücksichtigung von steuerfreien

    Solche Zahlungen werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG iVm § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht als Einnahmen berücksichtigt (zur Abgrenzung BSG, Urteile vom Urteil vom 29. August 2012 und vom 03. Dezember 2009, jeweils aaO; andererseits für Umsatzbeteiligungen für laufende Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis LSG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2013 - L 2 EG 8/10 - juris.de; zu laufenden Provisionszahlungen, BSG, Urteile vom 26. März 2014 - B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R, zitiert nach BSG Pressevorbericht 9/14).
  • LSG Hamburg, 23.04.2015 - L 1 EG 5/12

    Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung von Prämien und Tantiemen

  • SG Berlin, 21.12.2016 - S 2 EG 51/15

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

  • SG München, 17.08.2017 - S 46 EG 89/15

    Elterngeldrecht

  • SG Landshut, 06.07.2018 - S 9 EG 1/17

    Höhe des Anspruchs auf Elterngeld

  • SG Augsburg, 18.11.2015 - S 5 EG 24/15

    Mehrarbeitsvergütung ist bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen

  • SG Mannheim, 24.03.2016 - S 6 EG 3129/15

    Bemessung des Elterngeldes: Berücksichtigung von Provision beim maßgeblichen

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